Immobilienertragsteuer in Österreich: Wie viel Steuer fällt beim Immobilienverkauf wirklich an?
Wer in Österreich eine Immobilie verkauft, muss oft Immobilienertragsteuer (ImmoESt) einplanen. Entscheidend sind Anschaffungsdatum, Nutzung und Ausnahmen – sowie vollständige, sauber aufbereitete Unterlagen, um steuerliche Nachteile und unnötige Kosten zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am 1. April 2026

Immobilienertragsteuer in Österreich: Wann fällt sie an und wie hoch ist sie wirklich?
Wer eine Immobilie verkauft, stößt früher oder später auf die Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Während viele Abläufe rund um den Verkauf standardisiert sind, bleibt die zentrale Frage oft unklar: Wie viel Steuer fällt konkret an – und wann muss sie bezahlt werden?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Anschaffungszeitpunkt, der Nutzung und den vorhandenen Nachweisen. Eine saubere Einordnung vor dem Verkauf hilft, unangenehme Überraschungen zu vermeiden und finanzielle Spielräume realistisch einzuschätzen.
Wie hoch ist die Immobilienertragsteuer?
In Österreich beträgt die ImmoESt grundsätzlich 30 % des steuerpflichtigen Gewinns.
Wichtig: Die Steuer wird nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern nur auf den Gewinn berechnet.
Beispiel:
- Verkaufspreis: 500.000 €
- Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten: 300.000 €
- Gewinn: 200.000 €
- ImmoESt (30 %): 60.000 €
Je höher der nachweisbare Aufwand (z. B. Sanierungen), desto geringer fällt der steuerpflichtige Gewinn aus.
Wann genau muss die Steuer bezahlt werden?
Die ImmoESt wird in der Praxis nicht vom Verkäufer selbst überwiesen, sondern direkt abgewickelt:
- Die Berechnung erfolgt durch Notar oder Rechtsanwalt (Parteienvertreter)
- Die Steuer wird im Zuge der Kaufvertragsabwicklung einbehalten
- Die Abfuhr erfolgt direkt an das Finanzamt
Das bedeutet:
Der Verkäufer erhält den Kaufpreis bereits abzüglich der Steuer.
Ein späteres „Nachzahlen“ ist im Regelfall nicht notwendig – vorausgesetzt, alle Angaben waren korrekt.
Unterschied: „Altvermögen“ vs. „Neuvermögen“
Ein entscheidender Faktor ist der Zeitpunkt der Anschaffung:
Neuvermögen (Anschaffung ab 01.04.2002)
- Tatsächlicher Gewinn wird berechnet
- Steuer: 30 % vom Gewinn
- Alle Kosten und Investitionen sind relevant
Altvermögen (Anschaffung vor 01.04.2002)
Hier gelten vereinfachte Regeln:
- Pauschale Gewinnermittlung
- Effektive Steuer meist: 4,2 % vom Verkaufspreis (ohne Umwidmung) 18 % vom Verkaufspreis (bei Umwidmung)
Das kann ein großer Vorteil sein – insbesondere bei lange gehaltenen Immobilien in Städten wie Salzburg.
Wann fällt gar keine Steuer an?
In vielen Fällen kann die ImmoESt vollständig entfallen. Die wichtigsten Befreiungen:
Hauptwohnsitzbefreiung
Keine Steuer, wenn:
- Immobilie mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde
oder - innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend
Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz aufgegeben werden.
Selbst hergestellte Gebäude
Wenn ein Haus selbst errichtet wurde, ist der Gebäudeteil steuerfrei (Grundstück kann steuerpflichtig sein).
Weitere Sonderfälle
- bestimmte Umwidmungen
- Tauschvorgänge
- betriebliche Sonderregelungen
Diese sind komplex und sollten individuell geprüft werden.
Welche Kosten reduzieren die Steuer?
Viele Verkäufer unterschätzen, wie stark sich belegbare Kosten auswirken.
Typische abzugsfähige Positionen:
- Kaufpreis + Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Vertrag etc.)
- Maklerkosten beim Ankauf
- Sanierungen mit Wertsteigerung (z. B. Dach, Fenster, Heizung)
- Herstellungskosten (Zubauten, Ausbau)
- Verkaufskosten (Makler, Vertragserrichtung)
Nicht alles ist abzugsfähig – vor allem reine Instandhaltung wird oft nicht anerkannt.
👉 Genau hier entstehen laut Praxiserfahrung die größten Unterschiede bei der Steuerhöhe.
Sonderfall: Geerbte oder geschenkte Immobilien
Hier gilt:
- Es werden die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers übernommen
- Alte Kaufpreise und Investitionen bleiben relevant
Problematisch wird es, wenn:
- Unterlagen fehlen
- Sanierungen nicht dokumentiert sind
- mehrere Generationen beteiligt sind
Gerade in Salzburg ist das bei älteren Häusern häufig der Fall.
Typische Praxisfrage: „Wie viel bleibt mir netto übrig?“
Eine einfache Faustregel:
- Verkaufspreis minus Restschuld minus ImmoESt = Nettoerlös
Beispiel:
- Verkauf: 600.000 €
- Kredit: 200.000 €
- Steuer: 60.000 €
- Ergebnis: 340.000 €
Fazit
Die Immobilienertragsteuer ist gut planbar – wenn die richtigen Daten vorliegen. Wenn Sie Unterstützung bei der Einschätzung oder Vorbereitung benötigen, steht Ihnen Simon Immobilien gerne beratend zur Seite.
Entscheidend sind:
- Anschaffungszeitpunkt
- Nutzung (Hauptwohnsitz oder Vermietung)
- vollständige Dokumentation der Kosten
In vielen Fällen lässt sich die Steuer deutlich reduzieren oder sogar vermeiden. Ohne Vorbereitung bleibt jedoch oft unnötig Geld beim Finanzamt.
Wer seine Immobilie verkaufen möchte und wissen will, wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung ausfällt, kann eine unverbindliche Einschätzung inklusive Immobilienbewertung anfragen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung; für die konkrete Beurteilung ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
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